Ergänzung vom 09.06.2021:
Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen bis September!


Unternehmen die unter die Überbrückungshilfe III fallen, bekommen die Kosten für die Digitalisierung erstattet.

  • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.

Was diese Unternehmen jetzt brauchen

Digitalisierungskonzepte inkl. Programmierung  und/oder Hygienekonzepte. Wir unterstützen Sie bei der Entwicklung solcher Konzepte sowie bei der Umsetzung/Digitalisierung (Webseiten, Landingpages, SEO, Social Media Marketing, Datenschutz). Unser kreatives Team liefert Digitalisierungsprojekte nach höchsten Standards.

Welche Maßnahmen werden vom Staat gefördert?

Jegliche Investitionen, die die Digitalisierung betreffen erhalten eine Förderung. Vom Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, über SEO-Maßnahmen, den Website-Ausbau, Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, bis hin zu Foto-/Video-Shootings, wenn diese für die betriebliche oder selbstständige Tätigkeit benötigt werden. Hier können Ihnen einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.

Digitalisierung in Corona-Zeiten sind mit Förderungen bis zu 20.000 Euro möglich bei 0 Euro Eigenanteil

Das bedeutet für Sie beispielsweise, eine neue Homepage oder einen Onlineshop sowie Social Media Marketing mit einer Kostenübernahme von meist 100%. Die Wirtschaftssubstanz soll durch die Förderungen vom Staat erhalten werden. Die bestehenden Überbrückungshilfen von 2020 wurden nochmals erweitert und aufgestockt.

5 Fakten zum Digitalisierungszuschuss

  • 1 Fakt: Überbrückungshilfe III und der Zuschuss für Digitalisierung sind zwei unterschiedliche Angelegenheiten

    Die Überbrückungshilfe III wird unabhängig von weiteren Zuschüssen der Bundesregierung beantragt. Diejenigen, die Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben, sind grundsätzlich auch antragsberechtigt für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Dieser Antrag wird immer zusammen mit der Überbrückungshilfe III gestellt. Die Zuschüsse erhält man zusätzlich zu den Hilfen aus der Überbrückungshilfe III.

  • 2 Fakt: Zeitpunkt der Anschaffung, Rechnungsstellung und Antragsstellung sind wichtig

    Wer zu lange wartet verliert gegebenenfalls seine Ansprüche für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Gastronomen, die zurzeit geschlossen haben oder geringe Umsätze erzielen, haben regulär für diese Monate Anspruch auf die Überbrückungshilfe III und somit zusätzlich auf die Zuschüsse für Digitalisierung. Wer seinen Anspruch nutzen möchte, sollte so schnell wie möglich „digitale Produkte“ anschaffen, bevor wieder deutlich höhere Umsätze generiert werden und für diese Monate die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Die Zuschüsse für Digitalisierung sind an der Fälligkeit der entsprechenden Rechnung geknüpft.

  • Fakt 3: „Zur Digitalisierung gehören Elektrogeräte die dem Unternehmen helfen“

    Von der Bundesregierung gibt es derzeit keine Konkretisierungen oder schriftliche Aussagen zu einzelnen Produkten. Fest steht jedoch, dass elektronische Geräte, die ein Unternehmen unterstützen Arbeitsabläufe zu vereinfachen oder digitale Prozesse effektiv zu gestalten, mit in das Portfolio passen. Dazu gehören z.B. Smartphones, IPads, Küchenmonitore oder Kassensysteme mit Schnittstellen zu Lieferdiensten oder zu Finanzverwaltern.

  • Fakt 4: Gelder bekommen sie in wenigen Tagen

    laut Erfahrungen werden eingehende Anträge binnen weniger Tage bearbeitet. Abschlagszahlungen erhalten die Antragssteller oftmals binnen einer Woche.

  • Fakt 5: Abos fallen die unter die Förderungen

    Abosysteme für Kassenlösungen z.B. Bei denen die monatlichen Zahlungen nachträglich vertraglich in eine Einmalzahlung umgewandelt werden, da hier die monatlichen Fixkosten im Förderzeitraum erhöht werden, fallen nicht unter die Förderung. Im Falle der abschließenden Prüfung kann dies zu hohen und ungewollten Rückzahlungen bereits erhaltener Leistungen kommen.

    Sie sollten die Antragsstellungen daher mit Ihrem Steuerberater besprechen und prüfen lassen, welche Ansprüche für das Unternehmen geltend gemacht werden können. Wenn der Steuerberater mit Informationen nicht ausreichend aufgeklärt ist, hat die Bundesregierung speziell eine „Berater Hotline“ eingerichtet.

Wir unterstützen Sie

Wir stellen Ihnen ein Digitalisierungskonzept zusammen und setzen dieses mit Ihnen um. Gemeinsam mit Ihrem Steuerberater reichen Sie die Rechnung beim Staat ein. Im Regelfall erstattet Ihnen dieser bis zu 100 % Ihrer Kosten für die Digitalisierung zurück.

Förderfähige Kosten sind all diejenigen, die im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Selbst wenn Ihre Schlussrechnung fehlen sollte, steht einer Erstattung Ihrer Kosten nichts im Wege. Jedoch wird für die Förderung einer Webseite oder der Förderung eines Online Shops mindestens eine Zwischenrechnung benötigt. Eine reine Beauftragung der Maßnahmen reicht dem Staat nicht aus. Diese Zwischenrechnung stellen wir Ihnen sehr gerne aus!

Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum

Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.

Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich). Die Kosten, die ab November 2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 Euro zu beachten. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen z. B. Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder.

Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum als erstattungsfähig anerkannt werden.

Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO). Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen

Folgende Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen sind beispielhafte Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Positionen 14 und 16. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (d.h. Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z.B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen bzw. entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall bzw. die Höhe der Kostenerstattung, die vom Umsatzeinbruch abhängt.

Beispiele für Investitionen in Digitalisierung gemäß Ziffer 2.4 Position 14

  • Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops
  • Eintrittskosten bei großen Plattformen
  • Lizenzen für Videokonferenzsystem
  • Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect oder Click-and-Meet Konzepten
  • Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
  • Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing, etc.)
  • Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten
  • Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
  • Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z. B. „am Tisch per Handy ordern“
  • Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung
  • Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, etc.)
  • Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind

Info: Digitalisierungskosten sind im Antrag für Überbrückungshilfe III unter der Fixkosten Nr. 21 „Investitionen für Digitalisierung“ einzutragen.

Was ist zu beachten, wenn erheblicher Änderungsbedarf besteht? 

Zu diesem Zweck kann bis zum 31. Oktober 2021 ein Änderungsantrag gestellt werden. Dies gilt sowohl für Änderungsanträge zu bewilligten bzw. teilbewilligten Anträgen als auch für Änderungsanträge vor der Bewilligung bzw. Teilbewilligung.

Lassen Sie sich kostenlos beraten

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2023-06-16T11:14:21+02:00Mai 17th, 2021|Alle, Videoproduktion|0 Kommentare
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