Google Analytics mit IP-Anonymisierung Urteil

Am 11.01.2019 kam es im Landesgericht Dresden im Rahmen einer Klage zum Einsatz eines Urteils, das gegen den Einsatz von Google Analytics ohne aktivierte IP-Anonymisierung vorgeht. Google Analytics wird immer wieder kritisiert, dass Sie die Nutzeranalyse, die Speicherung sowie die Übergabe der vollständigen IP-Adresse. Da schon beim Laden der Webseite die IP-Adresse des Nutzers durch den Browser weitergeleitet wird, müsste dieser eine bewusste Handlung vornehmen können, um die Weiterleitung seiner IP-Adresse zu widerrufen. Ein Einwilligungstext in den AGB’s des Dienstanbieters reicht dabei nicht aus. Da die Weitergabe nicht nur eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist, sondern verstößt gleichzeitig auch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es besteht die Möglichkeit eine IP-Anonymisierung einzustellen, die die IP-Adresse des Nutzers kürzt, bevor sie weitergeleitet wird.
Der Nutzer hätte durch geringen technischen Aufwand die Übermittlug seiner IP-Adresse verhindern können.
Daher dass der Grundgedanke der Datenschutzbestimmung der Verortnung des Schutzes der personenbezogenen Daten und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung unterliegt, hat der Webseitenbetreiber die Verantwortnung für seine Nutzer den Schutz zu gewährleisten.
Deswegen ist man als Anbieter dazu verpflichtet sich für seine Nutzer und dessen Schutz gegen Rechtsverletzung einzusetzen.
Google Analytics kann nur mit aktivierter IP-Anonymisierung, Browser PlugIn und Opt Out Cookie rechtlich richtig verwendet werden. Der Nutzer muss darauf hingewiesen werden, dass er dem Tracking auch Wiedersprechen kann.
Sollte man diesen neuen Richtlinien nicht nachgehen, kann es zu Konsequenzen führen, die wiederum zur Folge haben, dass Ihre Webseite abgemahnt werden kann.

Damit Sie Google Analytics rechtlich sicher nutzen können, sind folgende Schritte nötig:

  • Abschließung eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung

  • IP Anonymisierung aktivieren

  • Datenschutzerklärung aktualisieren

  • Opt Out Cookies + Link zu Browser PlugIn setzen

Um die möglichen Folgen durch Klagen zu umgehen, können Sie sich mit dem datenschutzkonformen Einsatz von Tracking-Tools beschäftigen.
Damit kann man dem Gericht deutlich machen, dass die Nutzer durch den Webseitenbetreiber ausreichend darüber informiert wurden, ob und vor allem wie Google Analytics eingesetzt wurden.

2019-07-04T09:41:10+02:00Juli 2nd, 2019|Alle, Datenschutz, Google, Rechtliches|0 Kommentare

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