Durch die Einwilligung in die Cookies-Pflicht, die durch ein neues EuGh- Urteil beschlossen wurde, müssen die Cookie Einstellungen erneut überarbeitet werden. Wir informieren Sie über das neue Gesetz.

Was sind Cookies?

Klingt nett, aber was dahinter steckt wissen eigentlich die wenigsten Internetnutzer. Trotzdem machen wir uns fast alle keine Gedanken darüber was es überhaupt bedeutet, wenn wir beinahe täglich auf „Cookies akzeptieren“ klicken, damit der Pop-Up-Banner von der Website verschwindet.

Cookies zu erklären ist eigentlich ganz einfach: Cookies speichern Daten. Sie sind Textdateien, die der Inhaber der Website speichert und wieder abrufen kann, wenn Sie die Seite erneut aufrufen. Dadurch kann der Inhaber Ihnen das Surfen erleichtern, da Sie zum Beispiel nicht jedes Mal erneut Ihre Zugangsdaten eingeben müssen. Außerdem kann er Rückschlüsse auf Ihr Nutzerverhalten ziehen. Ein gutes Beispiel dafür, das wahrscheinlich jeder kennt: Sie kaufen etwas im Internet und später bekommen Sie Vorschläge für Artikel, die Sie auch interessieren könnten. Schuld daran haben Cookies.

 

Das EuGH-Urteil: Was hat sich geändert?

Am 1. Oktober 2019 hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil entschieden, dass Website-Nutzer Cookies eindeutig zustimmen müssen. Es dürfen also keine nicht unbedingt erforderlichen Cookies mehr genutzt werden, ohne dass der Nutzer diesen aktiv zustimmen.

Aber wieso hat der EuGH dieses Urteil erlassen? Vorher hat doch auch alles funktioniert– oder nicht? Das Urteil stützte sich auf die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen das Unternehmen „planet49“. Dieses Unternehmen bot ein Gewinnspiel an, bei dem Nutzer bei der Teilnahme durch ein vorangehaktes Kontrollkästchen zustimmen sollten, dass ihre Daten an Drittanbieter weitergegeben werden. Der Teilnehmer hätte das Häkchen bewusst durch ein Klicken wieder entfernen müssen, damit seine Einwilligung nicht erteilt wird, weshalb der Europäische Gerichtshof zum Schutz der Verbraucher entschied, dass das bloße Klicken auf „Fortfahren“ nicht als Einwilligung gelten kann nur, weil der Nutzer das Kästchen nicht vorher aktiv entfernt hat.

 

Was für Arten von Cookies gibt es?

Es gibt unterschiedliche Arten von Cookies: die sogenannten „notwendigen Cookies“ und die „nicht notwendigen Cookies“. Aber was ist dabei der Unterschied? Auch das ist eigentlich ganz einfach. Die notwendigen Cookies sind von der Einwilligungspflicht ausgeschlossen, da sie keine sensiblen Daten erfassen und auch keine Daten an Drittanbieter weitergeben, weshalb ein berechtigtes Interesse für den Website-Anbieter besteht. Nicht notwendige Cookies dagegen benötigen Ihre aktive Einwilligung.

Notwendige Cookies sind:

  • Session-Cookies (speichern Informationen zu Onlineaktivitäten einer einzelnen Browsersitzung)
  • Login-Cookies (Benutzer haben die Möglichkeit dauerhaft angemeldet zu bleiben)
  • Warenkorb-Cookies (Wenn Artikel im Warenkorb sind, wird dieser auch bei Schließen des Browsers nicht gelöscht)
  • Sicherheits-Cookies (Zur Erkennung von Nutzern, die sich bereits angemeldet haben)

 

Nicht notwendige Cookies sind:

  • Tracking und Werbe-Cookies von Drittanbietern wie Google-Ads und Google-Analytics
  • YouTube
  • Google Maps
  • Online-Shop

 

Wie müssen Website-Inhaber Cookies kenntlich machen?
Und was reicht nicht?

Nach dem neuen EuGH-Urteil reicht es nicht mehr, wenn Sie einen Aufklärungstext bezüglich der Cookies angezeigt bekommen, dem Sie dann mit „okay“ zustimmen. Ebenso dürfen die nicht-notwendigen Cookies nicht vorher vom Website-Inhaber angekreuzt werden, die notwendigen Cookies dagegen schon.

Um also allen Cookies zuzustimmen, müssen Sie die dafür vorgesehenen Ankreuzfelder also selber anklicken. Außerdem müssen Sie über die Dauer von den verwendeten Cookies aufgeklärt werden, genauso darüber ob Ihre Daten an Drittanbieter weitergegeben werden. Nur so ist Ihre Einwilligung gültig.

 

Was passiert nachdem Sie zugestimmt haben? Wie können Sie Ihre Cookie-Einstellungen wieder ändern?

Nach dem neuen Urteil muss der Website-Inhaber Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre Cookie-Einstellungen zu widerrufen: Die Opt-Out-Lösung.

Schon im Einwilligungsbanner sollten Nutzer bestenfalls über diese Möglichkeit informiert werden. Die Cookie-Einstellungen sollten gut sichtbar platziert sein, zum Beispiel in der Datenschutzerklärung und im Fußbereich der Website. Die Daten eines Nutzers werden solange gesammelt, bis dieser seine Cookie-Einstellungen widerruft.

Um diese Gesetzeslage umzusetzen brauchen sie jedoch das passende Programm. Wir haben z.B. ein Programm für Sie getestet. „Borlabs Cookie WordPress Plugin“.
Den Link zu unserer Rezension finden sie hier

 

2020-02-27T10:27:12+01:00November 18th, 2019|Alle|0 Kommentare

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