Externer oder interner Datenschutzbeauftragter?

Vor dieser Frage stehen jetzt sehr viele Unternehmer. Gerade nach den Änderungen der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) 2018!

Wem übergibt man diese verantwortungsvolle Aufgabe und welche Vor- und Nachteile ergeben sich aus der Entscheidung?
Beides ist möglich, jedoch gibt es eine ganze Reihe von Vorteilen bei einer externen Vergabe. Dies gilt nicht nur für Interessenkonflikte, sondern vor allem auch für betriebswirtschaftliche Faktoren (Fortbildungen und Kündigungsschutz).

Externer Datenschutzbeauftragter

Interner Datenschutzbeauftragter

kein Arbeitsausfall oder Bindung der Unternehmensressourcen Freistellung des Personals für Schulungen, Weiterbildungen etc.
bereits vorhandene, zertifizierte und sofort abrufbare Fachkunde zeitintensive und aufwendige Weiterbildungsmaßnahmen zur Erlangung der Fachkunde
100% der Ressourcen werden für Datenschutz genutzt 10-20% der Ressourcen werden für Datenschutz genutzt. Aus Zeitmangel schleichen sich Fehler ein.
Transparente Kosten durch vertragliche Laufzeiten und Beträge Undurchsichtige Kosten für Literatur, Büro, Arbeitsausfälle, Weiterbildung inkl. Anfahrten, Übernachtung und Verpflegung
Es gibt Know-How aus anderen Firmen und Branchen Kein Know-How und keine Vergleichsmöglichkeiten durch exklusives Arbeiten in einer Firma.
100% neutrale Positionierung im Unternehmen. (Aufsichtsbehörden, Kunden und Mitarbeiter) Ein interner Dartenschutzbeauftagter wird immer als parteiisch angesehen. Das Unternehmen wird nicht 100% neutral vertreten
kein juristischer Interessenskonflikt sehr wahrscheinliche Interessenskonflikte
Unvoreingenommene Herangehensweise Nicht bös gemeinte Betriebsblindheit des Mitarbeiters
Abberufung bzw. Kündigung der Bestellung jederzeit möglich Abberufung nur in wichtigen Gründen (§ 626 BGB & § 4f Abs. 3 Satz 4), zusätzlich ein Jahr Kündigungsschutz nach Abberufung
Stellvertretung ist gesichert durch den Anbieter ein Stellvertreter muss zusätzlich bestimmt werden
Kosten für Weiterbildung übernimmt der Anbieter Kosten für Fort-und Weiterbildung übernimmt der Arbeitgeber (inkl. Reisekosten + Verpflegungskosten)
Einarbeitung in die Abläufe des jeweiligen Betriebes nötig Der Betrieb ist bereits bekannt

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2023-05-12T15:01:43+02:00April 17th, 2018|Alle, Datenschutz, Rechtliches|0 Kommentare

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