Informationspflicht im Impressum – Streitschlichtung/Streitbeilegung

Informationspflicht im Impressum – Streitschlichtung – Muß ich als Unternehmer diese bei mir im Impressum integrieren ?

Am 9.1.2016 trat die Verpflichtung (EU Nr. 524/2013 ) für alle Online Händler in Kraft auf die von der Europäischen Kommission geschaffenen Onlineplattform zur Streitbeilegung (OS-Plattform) zu verweisen und in dem Impressum der Webseite einen Link zu platzieren.
Dieser Link kann zum Beispiel so aussehen: „Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) eingerichtet, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen.“

Das nicht nachkommen dieser Informationspflicht hat schon damals viele kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber, Wettbewerbsvereinen und Verbraucherzentralen mit sich gezogen.

Was die Wenigsten jedoch mitbekommen haben ist die neue Informationspflicht die am 1.2.2017 in Kraft trat und auf die wir im Zuge der DSGVO und den Abmahnungswellen noch einmal gesondert hinweisen wollen.

Die neue Informationspflicht sollte eine alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten schaffen und die Gerichte so entlasten. Diese Informationspflicht gilt für alle Unternehmer die eine Webseite unterhalten und/oder AGB´s verwenden und Verträge (auch) mit Verbrauchern schließen!

Der Hintergedanke der Schlichtungsstellen, den Verbrauchern schnell zu helfen und so das Vertrauen der Käufer zu stärken ist auch prinzipiell gut jedoch trägt die Kosten eines solchen Schlichtungsverfahren immer der Unternehmer.

Die Teilnahme an so einem Schlichtungsverfahren ist jedem Unternehmer freigestellt. Er kann auch jederzeit den klassischen Weg über ein Gericht gehen. Ebenfalls ist der Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle nicht bindend.

Informationspflicht im Impressum-Streitschlichtung
Was also müssen Sie als Unternehmer genau tun ? 

Allgemeine Informationspflicht, §36 VSBG

Diese Informationspflicht besagt das ein Unternehmer der eine Webseite unterhält oder AGB´s verwendet, den User leicht zugänglich (z.B. im Impressum), klar und verständlich darüber informieren:

  • ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (Ja oder Nein)

  • und für den Fall das er teilnimmt, welche Stelle zuständig ist. (Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle)

Beispiele für Formulierung bei der Informationspflicht im Impressum-Streitschlichtung:

„Die Firma X ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

oder im positven Sinn:

„Wir sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der folgenden Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: [Name/Anschrift/Webseite].“

Verwendet der Unternehmer AGB´s, muss der Hinweis (zusätzlich) auch dort erfolgen!

Daher überlegen Sie genau Sie an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen wollen und so eventuell das Vertrauen von ein paar Kunden zu gewinnen oder nicht. Auf jeden Fall baut es in Euer Impressum ein.

„Die Informationspflicht besteht insbesondere auch für Unternehmer, die an Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen. Sie müssen dem Verbraucher klar sagen, dass sie eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren ablehnen, um diesem Mühe und Kosten zu ersparen, die durch die vergebliche Anrufung der angegebenen Verbraucherschlichtungsstelle entstehen könnten.“

Gerade im Zuge der Abmahnwelle von der DSGVO ist dies ein weiterer Punkt der gerne überprüft wird. Investieren Sie Ihr Geld daher lieber in erfolgreiche Internet Marketing Maßnahmen anstelle es den Abmahnanwälten zu schenken.

2023-05-12T15:00:34+02:00Juni 6th, 2018|Rechtliches, Alle|0 Kommentare

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